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Satzung
aktion tier -
Tierrettung München e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    „Aktion Tier – Tierrettung München e. V.
    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 17083 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke, insbesondere durch Rettung und Schutz von Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf sowie für Verständnis und Achtung des Tieres als Mitgeschöpf.
  2. Der Verein erfüllt seine Zwecke insbesondere durch
    (a) tierärztliche Versorgung kranker und verletzter Tiere,
    (b) Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und Tierhalter über Wesen, Bedürfnisse von Wild- und Begleittieren insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Pflege, tierartgerechte Haltung und medizinischer Versorgung,
    (c) Transport verletzter und kranker Tiere zur tiermedizinischer Weiterversorgung,
    (d) Durchführung von Veranstaltungen über Erste-Hilfe-Maßnahmen an verletzten und kranken Tieren,
    (e) Aufklärung der Öffentlichkeit über Missstände in der Tierhaltung, sowohl von Begleittieren als auch von Nutztieren,
    (f) kostenlose bzw. verbilligte Versorgung von verletzten und kranken Tieren von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen gem. § 53 Nr. 2 AO nach Nachweis der Bedürftigkeit der Tierhalter.
  3. Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen.
  4. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Abs. 2 AO), soweit diese juristischen Personen mit diesen Mitteln den Tierschutz fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstands- und Beiratsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten im Einzelfall neben Ersatz ihrer Auslagen auch eine vom Vorstand zu beschließende Aufwandsentschädigung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel besteht nicht.

B. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Familienmitglied kann werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt. Endet diese ordentliche Mitgliedschaft, wandelt sich die verbleibende Familienmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft um.

Fördermitglied kann werden, wer bei dem Verein Aktion Tier – Menschen für Tiere e.V. ordentliches Mitglied ist.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und vom Beirat vorgeschlagen und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde.

  1. Der Verein hat folgende Mitgliedschaften
    • ordentliche Mitglieder,
    • Familienmitglieder,
    • Fördermitglieder,
    • Ehrenmitglieder
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden.
  3. Familienmitglied kann werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt. Endet diese ordentliche Mitgliedschaft, wandelt sich die verbleibende Familienmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft um.
  4. Fördermitglied kann werden, wer bei dem Verein Aktion Tier – Menschen für Tiere e.V. ordentliches Mitglied ist.
  5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und vom Beirat vorgeschlagen und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein.
  2. In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft angestrebt wird. In dem Mitgliedsantrag soll das Mitglied folgende Angaben machen: Art der Mitgliedschaft, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist bei Minderjährigen schriftlich vorzulegen.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller binnen 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.
  4. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlusts sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet - außer im Todesfall - durch
    • Austritt,
    • Streichung,
    • Ausschluss.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
  4. Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen. Vor jeder Entscheidung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft seine sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten vernachlässigt, oder bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
    (a) Die mit Gründen zu versehende Ausschlussentscheidung ist mittels Einwurf-Einschreiben dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat bekannt zu machen.
    (b) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat ab Bekanntmachung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet dann der Beirat über die Beschwerde.
    (c) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.
  5. Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Im Falle des Austritts, der Streichung oder des Ausschlusses wird keinerlei Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die dem Verein gegenüber erbrachte Leistung gewährt.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den Vereinsmitgliedern ist bekannt, dass die tierärztliche Behandlung der Tierrettung gemäß der GOT abgerechnet wird.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
  3. Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

§ 8 Beitragspflichten

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der am 1. März eines jeden Jahres im Voraus fällig ist. Dieser wird vom Verein durch das Lastschriftverfahren nach Bekanntgabe der Bankdaten des Mitglieds eingezogen.
  2. Im Jahr des Beitritts ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, ein voller Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist unverzüglich nach dem Beitritt fällig.
  3. Der Beitrag eines Familienmitglieds beträgt 50% eines vollen Mitgliedsbeitrags. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit.
  4. Im Fall der Säumnis des Mitgliedsbeitrags oder bei einer Rücklastschrift oder Storno ist das betreffende Mitglied verpflichtet, zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 10,00 € als Verwaltungsaufwand zu zahlen.

C. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
    (a) wenn es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten oder ein Mitglied gegen seine Ausschlussentscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegt.
    (b) ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt.
    (c) der Beirat die Einberufung verlangt.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Für den Fall, dass der Verein eine eigene Vereinszeitschrift herausgibt, kann die Einladung in der Vereinszeitschrift erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anstelle der schriftlichen Einladung oder der Einladung über die Vereinszeitschrift kann zur Mitgliederversammlung auch durch Veröffentlichung in der Tageszeitung Münchner Merkur eingeladen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    (a) Satzungsänderungen,
    (b) Bestellung und Abberufung von Vorstand und Beirat,
    (c) Entlastung des Vorstands,
    (d) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    (e) Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens.
  5. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form
    a)  ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder
    b)   in Kombination verschiedener Verfahrensarten („Hybridversammlung“)
    abgehalten werden.
    (c) Der Vorstand entscheidet über die Art der abzuhaltenden Mitgliederversammlung.

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.
  2. Mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Mitgliederversammlung ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus wichtigem Grund wie vereinsschädigendem Verhalten abberufen.
  3. Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören. § 12 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstands müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung stattfinden. Der Rechnungsabschluss wird von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft, der ihn auf der Mitgliederversammlung darlegt. Den Mitgliedern ist auf Verlangen ein Abschlussbericht auszuhändigen.
  5. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung gem. § 10 Abs. 3 können nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen.
  6. Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Vorstandsvorsitzende als Versammlungsleiter. In Vereinsämtern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
  7. Die Wahlen werden von einem auf der Mitgliederversammlung zu bestellenden Wahlausschuss geleitet. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein Amt kandidieren.
  8. Der Vorstand ist in Ergänzung von § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1 ermächtigt, bei virtuellen Mitgliederversammlungen oder Hybridversammlungen Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu fassen.
    (a) Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen.
    (b) Wird die Versammlung als kombinierte Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung („Hybridversammlung) abgehalten, kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder beantwortet werden.
    (c) Die Beschränkungen gemäß a) und b) sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1.  Jedes Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beitragsentrichtung ist auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Auf Verlangen des einzelnen Mitglieds ist diesem eine Kopie der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach der Fertigung der Niederschrift schriftlich beim Vorstand geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach diesem Zeitraum geltend gemacht werden, bleiben unberücksichtigt.
  5. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Nichtigkeit kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
    (a)  dem Präsidenten als Vorsitzenden, der stets ein in der Öffentlichkeit angesehener approbierter Tierarzt sein muss und durch einen entsprechenden fachtierärztlichen Nachweis besonders qualifiziert ist,
    (b) dem Vizepräsidenten als stellvertretenden Vorsitzenden,
    (c) drei weiteren Vorstandsmitgliedern,
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende nur dann, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Es kann ein besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden, der eine Außenzuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung hat.
  3. Wird ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer bestellt, erhält er eine der Wirtschaftskraft des Vereins und seinen Aufgaben entsprechende Vergütung. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen. Er gibt die Richtlinien der Tierrettung vor und unterhält den Kontakt zu den Medien, soweit er sie nicht an andere Vorstandsmitglieder delegiert.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
  3. Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Halbjahr zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder näher festlegt. Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich zu berichten. Der Vorstand gibt sich einen Haushaltsplan.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  6. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 15 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei höchstens neun Personen, die auf die Dauer von sechs Jahren auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Im Rahmen der Gründungsversammlung hat der Vorsitzende das Recht, Beiratsmitglieder vorzuschlagen. Wiederwahl ist beliebig möglich.
  2. In den Beirat können nur Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, wie Tierärzte, Vertreter von Tier(schutz)vereinen, Vertreter aus der Politik, aus Wirtschaft und Finanzen gewählt werden.
  3. Gewählt werden kann nur, wer zur Zeit der Wahl bereits Mitglied des Vereins ist oder einen formgültigen Aufnahmeantrag auf Beitritt zum Verein gestellt hat.
  4. Die Wahl gilt als erfolgt, wenn die vorgeschlagene Person die Wahl annimmt. Die Annahme ist persönlich in der Mitgliederversammlung nach Abs.1 gegenüber den dort anwesenden Mitgliedern zu erklären. Nicht persönlich anwesende Kandidaten haben die Annahme bereits vor der Wahl dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  5. Scheidet ein Beiratsmitglied aus dem Verein aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung in der Form des Abs.1 ein neues Beiratsmitglied gewählt werden. Dessen Amtsdauer dauert bis zur nächsten ordentlichen Wahl des gesamten Beirats.
  6. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und in allen tiermedizinischen, juristischen und kaufmännischen Belangen zu beraten. Der Beirat ist ferner für die Entscheidung über eine Beschwerde eines ausgeschlossenen Mitglieds gem. § 6 Abs. 4 b) zuständig.
  7. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, der approbierter Tierarzt sein muss. Der Beiratsvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen mit beschließendem Stimmrecht teilzunehmen.
  8. Der Beiratsvorsitzende beruft den Beirat schriftlich nach Bedarf ein. Der Beirat ist mit seinen erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Drei-Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen kann.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an die gemeinnützige Stiftung Menschen für Tiere, Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 16. August 2021 beschlossen und am 04.02.2022 in das Vereinsregister eingetragen.