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Tierschutz-Strafrecht Kein Schutz für die Tiere?

Schweine in Massentierhaltung leiden große Qualen. Foto: Jan Peifer

von: Dr. Evelyne Menges
Präsidentin aktion tier-tierrettung münchen e. V., Stadträtin

Aktuelles –

Da die Tierrettung München gem. § 2 Abs. 2 d der Satzung auch den Vereinszweck hat, die Öffentlichkeit über Missstände in der Tierhaltung, auch bezüglich der „Nutztiere“, aufzuklären, werden wir künftig auch diesen Aspekt verfolgen.

Im Jahr 2017 gab es 4,9 Millionen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, mehr als ein Drittel davon wegen Eigentums- und Vermögensdelikten. Die deutsche Justiz ist effizient. Ist sie das aber überall? Das Strafrecht ist im StGB und in Nebengesetzen geregelt. Eines dieser strafrechtlichen Nebengesetze stellt das Tierschutzgesetz dar. Es gibt ein Tierschutzstrafrecht, das in § 17 Tierschutzgesetz verankert ist. Danach wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe … bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“ Dies ist ein Strafrahmen, der sich auch bei Nötigung gem. § 240 StGB findet, bei Diebstahl (§ 242 StGB) beträgt der Strafrahmen sogar bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Nichts Außergewöhnliches also. Oder doch?

Allein in Deutschland werden 159 Millionen Geflügel, 26,9 Millionen Schweine und 12 Millionen Rinder gehalten.

Die enorme Anzahl von Tieren in der industriellen Tierhaltung impliziert schon quantitativ, dass diesen Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit zugefügt (werden könnte). Es müsste deshalb angenommen werden, dass das Tierschutzstrafrecht häufig zur Anwendung kommt. So wurde erst im Juli 2019 in einem der größten Milchviehbetriebe in Bayern eine schockierende Tierquälerei aufgedeckt, (erst) durch den öffentlichen Druck hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen aufgenommen.

Aber wird der Strafrahmen des Tierschutzstrafrechts auch ausgeschöpft? Werden Missstände in der Massentierhaltung strafrechtlich verfolgt und angemessene Strafen verhängt? Oder ist das Tier, das wir abwertend als „Nutz-Tier“ bezeichnen, sogar noch strafrechtlich geringer geschützt als ein Fuhrpark oder ein Warenbestand?

Strafverfolgungen und -verurteilungen im Bereich der Massentierhaltung sind im Verhältnis zur Anzahl der Großbetriebe der Massentierhaltung selten. So stellt der Mannheimer Strafrechtsprofessor Jens Bülte die provokante Frage: „Massentierhaltung – ein blinder Fleck bei der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität (NJW 2019, 12 ff)?“. Diese Frage lässt sich nach den Beobachtungen wohl eher mit ja, als mit nein beantworten.

Das Schöffengericht des AG Ulm hat am 15. März 2019 (1 Ls 12 Ls 19998/16) erstmals in der bundesdeutschen Justiz geschichte gegen einen SchweineLandwirt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren nach § 17 TSchG verhängt und damit den vom Gesetzgeber eröffneten Strafrahmen voll ausgeschöpft. Der verurteilte Landwirt hatte sich auch für schuldig bekannt.

Das Gericht spricht von einer „Massentierhölle“. Was war geschehen?

Dem Urteil kann folgender Sachverhalt entnommen werden: Ein Bauer hatte zunächst nur einen einzigen Stall für einen Schweinemastbetrieb, den er schließlich auf einen weiteren Stall erweiterte. Seitens des Veterinäramts waren 1.420 Mastplätze genehmigt. Für diese genehmigten 1.420 Schweine war er ganz alleine verantwortlich und zuständig und hatte keine fremde Hilfe. Allein dieser Umstand sollte jedem Amtstierarzt zu denken geben, dass eine einzelne Person rund um die Uhr, sieben Tagen die Woche, deutlich überlastet sein muss, was zu Vernachlässigungen der Tiere führen muss.

Um Geld zu verdienen, hielt sich der Landwirt aber nicht an die Einzelbelegung, sondern führte eine bewusste Überbelegung ein, so dass er am Schluss bis zu 1.962 Schweine gleichzeitig hielt und auch nach wie vor wohl alleine „betreute“. Diese erhebliche Überbelegung führte dazu, dass sich die Anforderungen an Pflege und Fürsorge für die Schweine drastisch verschärften, etwas was der Bauer aber ganz alleine niemals erfüllen konnte – und wohl auch nicht wollte. Die Tiere erlitten durch die geplante Überbelegung nicht nur erhebliche Verletzungen, sie wurden auch nicht medizinisch versorgt.

Obwohl das zuständige Veterinäramt auf Grund einer öffentlichkeitswirksamen Aufdeckung dieser Missstände den Stall kontrolliert hatte, wurden zunächst keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet. Der Bauer konnte seine Tierhaltung beibehalten. Da aber leider allgemeinbekannt ist, dass veterinäramtliche Kontrollen sehr selten sind – (nach offiziellen Angaben werden Ställe in Bayern nur 1x in 47 Jahren kontrolliert dipbt.bundestag.de/dip21/ btd/19/031/1903195.pdf) – hatte sich der Bauer schließlich bewusst über die behördlichen Auflagen hinweggesetzt und steigerte sogar die Anzahl seiner Schweine auf 2.240 Tiere. Die Haltungsbedingungen im Stall waren katastrophal. Immer mehr Tiere verstarben aufgrund dieser unsäglichen Zustände. Es konnte auch nachgewiesen werden, dass der Landwirt zwei Schweine mit dem Vorschlaghammer totgeschlagen hatte. Obwohl die Missstände angezeigt wurden, ging die Polizei den Vorwürfen nicht nach. Erst nachdem eine Tierschutzorganisation heimlich Videoaufzeichnungen von den Zuständen in den Ställen gemacht hatte, und diese an die Redaktion von „SternTV“ übersandt hatte, reagierten die Behörden. Der Schweinemastbetrieb des Landwirts wurde vollständig aufgelöst. Es wurde Anklage erhoben. In einem in der deutschen Öffentlichkeit viel zu wenig beachteten Urteil hat das Schöffengericht des AG Ulm den Strafrahmen voll ausgeschöpft und den Landwirt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Verteidigung – nachvollziehbar – als auch die Staatsanwaltschaft – bedauerlich – Berufung ein. Es bleibt abzuwarten, welche Strafe das Berufungsgericht verhängen wird.

Dieser Fall wirft die Frage auf, wieso ist die deutsche Justiz bei der Strafverhängung bei Tierquälerei so zurückhaltend? Nachdem die Missstände durch heimliche Videoaufnahmen aufgedeckt wurden, ist es umso wichtiger, dass die zuständigen Veterinärämter künftig wirklich der Gesetzeslage entsprechend engmaschiger kontrollieren und Haltungsdefizite konsequent verfolgen. Auch das „Nutztier“ ist ein Lebewesen, das unserer Fürsorge und unseren Schutz bedarf. Das in Deutschland offenkundig bestehende Defizit im Vollzug des Tierschutzstrafrechts muss endlich ein Ende haben.

 

Unsere Quellen:

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/09/PD18_369_243.html
https://www.bund.net/massentierhaltung
https://www.merkur.de/bayern/tierquaelerei-bad-groenenbach-zahlreiche-kaelber-starben-in-letzten-jahren-12781019.html
https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/kriminalitaet/id_85415982/ulm-massentierhoelle-drei-jahre-gefaengnis-fuer-schweinezuechter.html
https://www.zeit.de/wirtschaft/2019-03/ulm-tierquaelerei-schweinezuechter-merklingen-massentierhaltung-urteil

 

Dr. Evelyne Menges
Präsidentin aktion tier-tierrettung münchen e. V., Stadträtin