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Polizei und Tierrettung im Team Hund in Not durch legale Kettenhaltung

Anwohner hatten bereits die Polizei informiert, dass sich ein Hund in einer Kette verfangen hatte und sich selbst zu strangulieren drohte.

von: Von Mathias Beyer

Rettungseinsätze –

Im Sommer wurden die diensthabenden Tierärzte Daniel Schäffer und Mathias Beyer durch die Polizeiinspektion zu einem Fall hinzugezogen, bei dem die Hundestaffel der Polizei die Hilfe der Tierrettung München e.V. benötigte: Anwohner hatten bereits die Polizei informiert, dass sich ein Hund in einer Kette verfangen hatte und sich selbst zu strangulieren drohte.

Beide Tierärzte machten sich nach Eingang des Anrufes der Polizei unverzüglich auf den Weg und waren nach ca. 15 Min. vor Ort. Das Bild, das sie erwartete, sollte allerdings mittlerweile der Vergangenheit angehören, da es für die Kettenhaltung von Hunden klare Vorschriften in Deutschland gibt.

So kam es, dass die Tierärzte bereits von der Hundestaffel in Empfang genommen und von ihnen zum Einsatzort geleitet wurden. Ein junger Schäferhund war hinter mehreren Elektrozäunen an einer ca. ein Meter langen Kette angebunden, in der er sich über längere Zeit verfangen hatte und die vordere linke Gliedmaße stranguliert worden war. Der Hund war bereits durch die Hundestaffel der Polizei aus seiner Zwangslage befreit und mit Wasser versorgt worden. Bei der ersten Betrachtung fiel auf, dass er versucht hatte, sich aus der Kette herauszubeißen. Dabei hatte er sich verletzt. Ein Einbiss an der linken Schulter und diverse Risswunden im Lefzen und Unterkieferbereich waren sichtbar. Die Tierärzte legten einen Venenzugang, gaben Infusion und Schmerzmittel. Nach dem Eintreffen der Besitzer waren diese um eine Erklärung bemüht, weshalb der Hund allein und über längere Zeit an dieser Kette angebunden sei.

Tierrettung und Polizei teilten den Besitzern mit, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gehandelt hat und dies zur Anzeige gebracht wird. Im weiteren Verlauf des Einsatzes wurde der Hunde-Patient in eine Münchner Tierklinik transportiert und dort weiter eingehend untersucht. Der Patient hatte Glück im Unglück, es war nichts gebrochen, und auch die Schäden durch die Strangulation der Vordergliedmaße sind wohl nicht von Dauer. Eine Risswunde an der Unterseite der Zunge, welche er sich beim Befreiungsversuch zugezogen hatte, wurde chirurgisch versorgt, und der Hund alsbald und nach einer Aufklärung über den tierartgerechten Umgang und die rechtlichen Rahmenbedingungen wieder an den Besitzer abgegeben. Diesen erwartet eine Anzeige auf Grund des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und eine Rechnung für die tierärztliche Leistung. Beides wäre bei artgerechter Haltung vermeidbar gewesen! Leider kann ihm der Hund nicht weggenommen werden.

§ 2 Tierschutz Hundeverordnung

Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Anbindung muss

1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,

2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,

3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.